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Unsere Verfassung

Satzung der Stiftung Menschenwürde und Arbeitswelt

Vom 27. November 1990, zuletzt geändert am 9. Mai 2026

Nach der persönlichen Erfahrung mit einer jahrelangen Auseinandersetzung um Recht und Gerechtigkeit im Betrieb hat der aktive Gewerkschafter und Betriebsrat Peter Vollmer 1990 die Stiftung Menschenwürde und Arbeitswelt errichtet. Sie unterstützt solidarisches Handeln in der Arbeitswelt.

Arbeit, insbesondere Erwerbsarbeit, ist ein für die Würde, das Glück und die Selbstbestimmung der Menschen zentraler Lebensbereich. Zugleich ist die Würde des Menschen in der „Welt der Arbeit“ durch Ausbeutung, Herrschaft und Unterdrückung ständig bedroht.

Die Stiftung tritt ein für eine (Arbeits)Welt ohne Ausbeutung und Unterdrückung, freie gewerkschaftliche Betätigung, gute Arbeitsbedingungen und gleiche Rechte aller Arbeitenden. Sie fördert Aktivitäten, die zu Selbstermächtigung und kollektiver Organisation ermutigen.

Die Stiftung versteht sich als Gemeinschaftseinrichtung, in die Zuwendungen für die Ziele der Stiftung eingebracht werden können. Für Privatpersonen und Organisationen, die sich für eine (Arbeits)Welt ohne Ausbeutung und Unterdrückung einsetzen wollen, bietet die Stiftung die Möglichkeit zu sichtbarem und dauerhaftem Engagement.

(1) Die Stiftung trägt den Namen Stiftung Menschenwürde und Arbeitswelt.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten sie gleichermaßen für alle Geschlechter.

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe im Bereich der Arbeitswelt.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Verbreitung und den Austausch von Informationen über die

  • Humanisierung der Arbeit,
  • Ökologie bei Produktion und Entsorgung,
  • Entwicklung und Herstellung umweltverträglicher und gesellschaftlich nützlicher Produkte,
  • Demokratie und Mitbestimmung für abhängig Beschäftigte und
  • Verwirklichung gleicher und gerechter Arbeitsteilung nach Geschlecht und/oder Nationalität.

(3) Die Informationsverbreitung und der Informationsaustausch erfolgen in Seminaren, Veranstaltungen, durch Veröffentlichungen und die Herausgabe von Informationsmaterialien.

(4) Die Stiftung ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und ungebunden.

(5) Die Stiftung kann weltweit fördern.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane dürfen als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Erben erhalten in dieser Eigenschaft und unbeschadet der Regelung des § 58 Nr. 6 AO keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

(1) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3 nur dessen Nutzungen sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, wenn die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.

(2) Das Grundstockvermögen erhöht sich durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter. Die Annahme von Zustiftungen durch Dritte bedarf der Zustimmung des Vorstands.

(3) Neben dem Grundstockvermögen kann die Stiftung Verbrauchsvermögen bilden, dem allein vom Zuwendenden hierfür bestimmte Zuwendungen zuzuführen sind. Die Annahme derartiger Zuwendungen bedarf der Zustimmung des Vorstands. Das Verbrauchsvermögen kann ganz oder teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet oder unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(4) Bei der Vermögensanlage sollen ethische, soziale und ökologische Grundsätze berücksichtigt werden.

(5) Die Stiftung kann Mittel im Rahmen des steuerlich Zulässigen freien oder zweckgebundenen Rücklagen oder dem Grundstockvermögen zuführen.

(6) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten und treuhänderisch Stiftungen und andere Zweckvermögen verwalten, die ab einer angemessenen Dotationshöhe auf Wunsch der jeweiligen Stiftenden mit ihren Namen verbunden und/oder für eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können. Sie kann zur Zweckverfolgung Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen.

(1) Organe der Stiftung sind Vorstand und Kuratorium.

(2) Die Organe haben die Stiftung im Rahmen der ihnen durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben so zu verwalten, dass eine Verwirklichung des Stiftungszwecks auf Dauer nachhaltig gewährleistet wird. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsführung sind zu beachten. Die Organe arbeiten zur Verwirklichung des Stiftungszwecks vertrauensvoll zusammen, insbesondere unterrichten sie sich gegenseitig durch Austausch von Ladungen, Tagesordnungen und Beschlussprotokollen.

(3) Niemand darf gleichzeitig Mitglied im Vorstand und im Kuratorium sein.

(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Organtätigkeit grundsätzlich unentgeltlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen und Auslagen. Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstands kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung (auch als Pauschale) beschließen.

(5) Die Wiederwahl von Organmitgliedern ist möglich. Die Summe der Amtszeiten in einem Organ darf 24 Jahre nicht überschreiten.

(6) Die Mitgliedschaft in den Stiftungsorganen endet durch Ablauf der Amtszeit oder die Vollendung des 75. Lebensjahrs, bei Tod, durch amtsärztlich festgestellte andauernde Geschäftsunfähigkeit, Abwahl aus wichtigem Grund und Rücktritt.

(7) Durch Beschluss, dem alle Mitglieder des Kuratoriums zustimmen müssen, kann die Amtszeit eines Organmitglieds auch nach Vollendung des 75. Lebensjahrs noch um ein Jahr verlängert werden.

(8) Die Abwahl eines Organmitglieds aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein wichtiger Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Zur Abwahl bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Kuratoriums; dabei ist bei einem Vorstandsmitglied auf die Nachberufungspflicht nach § 6 Abs. 6 und bei einem Kuratoriumsmitglied auf die Nachberufungspflicht nach § 9 Abs. 6 zu achten. Die Abwahl ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands vom Kuratorium gewählt. Wahlvorschläge aus dem Kuratorium kann sich der Vorstand zu eigen machen.

(4) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder hat das Kuratorium unverzüglich zu ersetzen, falls ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde; bis dahin führen die verbliebenen Mitglieder des Vorstands die unaufschiebbaren Aufgaben der Stiftungsverwaltung allein weiter.

(5) Bei Ablauf der Amtszeit muss die Wahl einer nachfolgenden Person spätestens bis Ende des Kalenderjahrs erfolgt sein, in dem die Amtszeit des Mitglieds abläuft, falls ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde. In diesem Fall bleibt das Mitglied nach Ablauf der Amtszeit bis zur Amtsannahme der nachfolgenden Person im Amt.

(6) Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds nach § 5 Abs. 8 ist nur zulässig, wenn das Kuratorium gleichzeitig eine nachfolgende Person wählt, sofern ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde.

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz sowie eine Person für den stellvertretenden Vorsitz, die im Verhinderungsfall die vorsitzende Person vertritt.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die Vorstandssitzung kann virtuell als Telefon- oder Videokonferenz oder hybrid mit nicht am Versammlungsort anwesenden, aber per Telefon oder Video teilnehmenden Mitgliedern durchgeführt werden. Die vorsitzende Person lädt die Mitglieder schriftlich mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Lädt die vorsitzende Person zu einer virtuellen oder zu einer hybriden Sitzung ein, so muss sie bei der Einladung angeben, wie der Zugang zur Sitzung, etwa durch Nennung der Zugangsdaten, erfolgt. Auf Wunsch eines einzelnen Vorstandsmitglieds muss die vorsitzende Person eine Sitzung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Mitglieder des Vorstands beteiligen, damit sie wirksam wird.

(3) Zur Einhaltung der Schriftlichkeit ist Textform, zum Beispiel E-Mail, ausreichend.

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag abgelehnt. Bei einer schriftlichen Abstimmung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

(5) Beschließt der Vorstand über eine Zuwendung an einzelne Empfangende in der Größenordnung von mehr als einem Viertel der in dem Geschäftsjahr zur Verfügung stehenden Mittel, so hat jedes Mitglied das Recht, darüber eine Kuratoriumsentscheidung zu verlangen.

(6) Ist ein Mitglied des Vorstands Mitglied des Organs einer Organisation, die Zuwendungen der Stiftung erhalten soll, oder beantragt es eine Förderung für ein eigenes Projekt, muss die Zustimmung der vorsitzenden Person des Kuratoriums eingeholt werden.

(7) Über die Beschlussfassungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der vorsitzenden Person und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Zuwendungsbeschlüsse sind schriftlich auszufertigen.

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung, führt ihre Geschäfte und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Stiftungsorgane. Er erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich dem Kuratorium zugewiesen sind.

Ihm obliegen insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Vergabe der Mittel,
c) gegebenenfalls die Aufstellung eines Wirtschaftsplans,
d) die Erstellung des Jahresabschlusses und Weiterleitung an das Kuratorium,
e) die Erstellung des Jahresberichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und Weiterleitung an das Kuratorium,
f) die freiwillige Teilnahme an Sitzungen des Kuratoriums,
g) die Wahl der Personen für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, wobei die vorsitzende Person und im Verhinderungsfall die stellvertretende vorsitzende Person jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind.

(3) Rechtsgeschäfte, die das Stiftungsvermögen als Ganzes oder wesentliche Teile davon betreffen, sind nur wirksam bei vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die vorsitzende Person des Kuratoriums und eines weiteren Mitglieds des Kuratoriums.

(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung seiner Aufgaben oder zur Qualitätssicherung kann der Vorstand Anstellungs- und Honorarverhältnisse begründen, Sachverständige heranziehen, Hilfskräfte einsetzen oder eine Geschäftsführung als Besonderer Vertreter nach § 30 BGB zur Wahrnehmung der Aufgaben laufender Verwaltung berufen, die ehrenamtlich, angestellt oder freiberuflich tätig ist. Es kann dafür eine angemessene Vergütung vorgesehen werden, sofern die finanzielle Situation der Stiftung dies erlaubt und der Umfang der Stiftungstätigkeit dies rechtfertigt. Beim Abschluss von Verträgen mit Personen oder Unternehmen, die einem seiner Mitglieder persönlich oder beruflich eng verbunden sind, ist die vorherige Zustimmung des Kuratoriums einzuholen.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern, darunter mindestens vier Frauen und eine Person mit Migrationshintergrund. Ein Migrationshintergrund ist gegeben, wenn die Person selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt sechs Jahre.

(3) Die Kuratoriumsmitglieder werden auf Vorschlag der amtierenden Kuratoriumsmitglieder vom Kuratorium gewählt. Wahlvorschläge aus dem Vorstand kann sich das Kuratorium zu eigen machen. Vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit fordert das Kuratorium die Organisationen und Personen, die in den letzten drei Jahren von der Stiftung Zuwendungen empfangen haben, auf, Vorschläge für die Wahl einzureichen; diese Vorschläge werden vom Kuratorium in die Vorschlagsliste aufgenommen.

(4) Entsprechend des bei Errichtung der Stiftung festgelegten Turnus werden alle drei Jahre diejenigen vier beziehungsweise fünf Kuratoriumsmitglieder neu gewählt, deren Amtszeit gerade beendet ist.

Die Wahlen müssen spätestens bis Ende des Kalenderjahres erfolgt sein, in dem die Amtszeit abläuft. Bis zur Neuwahl bleiben die Mitglieder im Amt.

(5) Das Kuratorium kann beschließen, bei einer turnusmäßigen Wahl zusätzlich zu den zu wählenden ordentlichen Mitgliedern des Kuratoriums bis zu zwei Ersatzmitglieder zu wählen. In diesem Fall findet nach der Wahl der ordentlichen Mitglieder in einem zweiten Wahlgang die Wahl von Ersatzmitgliedern statt. Werden zwei Ersatzmitglieder gewählt, entscheidet die Anzahl der Stimmen, wer erstes und wer zweites Ersatzmitglied wird. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los über die Reihenfolge.

Die Ersatzmitglieder sind für drei Jahre gewählt. Sie erhalten die gleichen Informationen wie die Mitglieder. Sie nehmen an den Sitzungen teil und können dort ein abwesendes Mitglied vertreten, § 10 Abs. 5 bleibt davon unberührt.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Kuratoriums rückt das (nächste) Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ins Kuratorium unter Beachtung der Quoten nach Abs. 1 Satz 1 nach.

Die Ersatzmitglieder können bei der nächsten turnusmäßigen Wahl erneut als ordentliche Mitglieder für das Kuratorium kandidieren.

(6) Die Abwahl eines Kuratoriumsmitglieds nach § 5 Abs. 8 ist nur zulässig, wenn für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied nach Abs. 5 Satz 8 oder durch Neuwahl nachfolgt.

(7) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus und ist kein Ersatzmitglied vorhanden, wird binnen Jahresfrist für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied an dessen Stelle gewählt. Das Kuratorium bleibt bis zu seiner Ergänzung auf wieder neun Mitglieder weiterhin beschlussfähig.

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte jeweils eine Person für den Vorsitz und eine Person für den stellvertretenden Vorsitz, die im Verhinderungsfall die vorsitzende Person vertritt. Damit endet gleichzeitig die Funktionsamtszeit der Personen, die davor den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz innehatten.

(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse grundsätzlich auf Präsenzsitzungen, die mindestens einmal kalenderjährlich stattfinden. Ausnahmsweise können Beschlüsse entsprechend den Regelungen nach § 7 Abs. 2 gefasst werden, wenn das Kuratorium

  • ausgeschiedene Vorstandsmitglieder nach § 6 Abs. 4 unverzüglich ersetzen muss,
  • Richtlinien nach § 11 Abs. 2 aufstellen oder ändern möchte oder
  • Beschlüsse nach § 11 Abs. 3 a) und b) fassen will.

Die vorsitzende Person lädt die Mitglieder des Kuratoriums sowie den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Der Jahresabschluss des Vorstands und sein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 8 Abs. 1 d) und e) sind der Einladung zur Jahresversammlung des Kuratoriums beizufügen.

(3) Zur Einhaltung der Schriftlichkeit ist Textform, zum Beispiel E-Mail, ausreichend.

(4) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss die vorsitzende Person eine Sitzung einberufen.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in Person oder vertreten durch ein anderes Mitglied oder ein Ersatzmitglied an der Sitzung teilnimmt. Jedes Mitglied und jedes Ersatzmitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten. Die Vertretungsvollmacht muss auf der Sitzung schriftlich vorliegen.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmenden beziehungsweise vertretenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag abgelehnt.

(7) Über die Beschlussfassungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Person, die die Abstimmung leitet, und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(1) Das Kuratorium ist das Aufsichtsorgan der Stiftung. Es hat insbesondere darüber zu wachen, dass der Vorstand die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks betreibt. Es kann zu diesem Zweck vom Vorstand jederzeit Auskunft verlangen.

(2) Das Kuratorium stellt Richtlinien für die Tätigkeit der Stiftung auf.

(3) Das Kuratorium hat ferner folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung über Arbeitsschwerpunkte zur Verwirklichung des Satzungszwecks in Abwägung der zur Verfügung stehenden Mittel,
b) Beschlussfassung über Zuwendungen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies nach § 7 Abs. 5 beantragt,
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Jahresbericht des Vorstands und damit Entlastung des Vorstands,
d) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
e) Wahl und Abwahl der Kuratoriumsmitglieder.

(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(1) Nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann der Stiftung ein neuer Zweck gegeben, kann sie einer anderen Stiftung zugelegt, mit einer anderen Stiftung zusammengelegt oder aufgelöst werden. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von vier Fünfteln der Mitglieder beider Organe auf einer gemeinsamen Sitzung, wobei Vertretung nicht zulässig ist.

(2) Sonstige Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder beider Organe auf einer gemeinsamen Sitzung, wobei ein anwesendes Vorstandsmitglied ein abwesendes Vorstandsmitglied und ein anwesendes Kuratoriumsmitglied oder Ersatzmitglied ein abwesendes Kuratoriumsmitglied vertreten kann. Die Vertretungsvollmacht muss auf der Sitzung schriftlich vorliegen mit Angabe des Umfangs.

(3) Zu gemeinsamen Sitzungen für Beschlussfassungen nach Abs. 1 und 2 laden die vorsitzenden Personen von Vorstand und Kuratorium die Mitglieder beider Stiftungsorgane gemeinsam mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich ein. Im Fall der Verhinderung lädt jeweils die stellvertretende vorsitzende Person ein. Der Einladung sind die Tagesordnung und die für die Beschlussfassungen nötigen Unterlagen beizufügen. Bei Beschlussfassungen nach Abs. 1 liegt Beschlussfähigkeit vor, wenn zusammen mindestens vier Fünftel der Mitglieder beider Stiftungsorgane anwesend sind, bei Beschlussfassungen nach Abs. 2, wenn zusammen mindestens zwei Drittel der Mitglieder beider Stiftungsorgane anwesend oder gemäß der Vertretungsregelung nach Abs. 2 vertreten sind. Die vorsitzenden Personen klären untereinander, wer die Leitung der Sitzung übernimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von beiden vorsitzenden Personen bzw. im Fall der Verhinderung jeweils von der stellvertretenden vorsitzenden Person zu unterschreiben ist.

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe im Bereich der Arbeitswelt. Die Auswahl der Institution hat zusammen mit dem Beschluss über die Auflösung der Stiftung zu erfolgen. Vor der Vermögensübertragung ist eine Bestätigung über ihre Gemeinnützigkeit einzuholen.

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Der Aufsichtsbehörde ist unaufgefordert der Jahresabschluss und der Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen.

(3) Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zu- oder Zusammenlegung der Stiftung zu oder mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor einer Beschlussfassung über Zweckänderungen ist die Einwilligung dieser Behörde einzuholen.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 9. Mai 2026 beschlossenen Satzungsneufassung amtierenden Organmitglieder bleiben unabhängig von § 5 Abs. 5 und 6 bis zum Ende ihrer aktuellen Amtszeit im Amt.

Download: Stiftungssatzung in aktueller Fassung (PDF 115 KB)