Zustiften

So unterstützen Sie unsere Arbeit langfristig

Mit einer Zustiftung werden Sie selber zum Stifter oder zur Stifterin. Ihre Zustiftung vergrößert das Vermögen der Stiftung – und beschert ihr damit Erträge, die Jahr für Jahr in förderfähige Aktivitäten und Projekte fließen können.

Es gibt zwei Varianten der Zustiftung:

-- Eine Zustiftung ins Verbrauchsvermögen hat gleich zwei Vorteile. Sie erbringt regelmäßige Erträge für die Projektförderung. Zugleich kann auch der zugestiftete Geldbetrag dafür verwendet werden. 

-- Von einer Zustiftung ins Grundstockvermögen werden nur die Erträge verwendet. Die Zustiftung selbst, also der Geldbetrag, den Sie zustiften, bleibt dauerhaft erhalten. 

Neben Geldbeträgen können Sie auch Wertpapiere, Aktien oder Immobilien zustiften.

Wenn die Stiftung wählen darf, dann bevorzugt sie Zustiftungen ins Verbrauchsvermögen.

Ja. Zustiftungen ins Verbrauchsvermögen werden steuerlich wie Spenden behandelt. 

Zustiftungen in das Grundstockvermögen der Stiftung werden steuerlich besonders gefördert. Eine solche Zustiftung können Sie im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen (siehe § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG). Bei Verheirateten steht dieser Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu. Steuerlich getrennt veranlagte Ehepartner können jeder für sich den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen, sofern die Zustiftung aus eigenem Vermögen erfolgt. Bei steuerlich zusammen veranlagten Ehepartnern verdoppelt sich der Abzugsbetrag auf zwei Millionen unabhängig davon, welcher Ehepartner die Zustiftung vornimmt. 

Wann Sie den Steuerabzug für die getätigte Zustiftung geltend machen und in welcher Höhe, können Sie dabei innerhalb des Zehnjahreszeitraumes nach Ihrer Wahl entscheiden.

Die besondere Abzugsmöglichkeit bei Zustiftungen in das Grundstockvermögen besteht zusätzlich zum Steuerabzug für Spenden oder für Zustiftungen ins Verbrauchsvermögen. Wenn Sie die Zustiftung ins Grundstockvermögen innerhalb des Zehnjahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnten, gehen die nicht abzugsfähigen Beträge danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.

Am einfachsten stiften Sie über das unten stehende Online-Tool zu. Die Daten werden verschlüsselt und damit sicher übertragen.

Sie können Ihre Zustiftung aber auch überweisen auf unser Konto bei der GLS Gemeinschaftsbank

IBAN DE82 4306 0967 8030 9120 00

Verwendungszweck "Zustiftung Verbrauchsvermögen" oder "Zustiftung"

BIC GENODEM1GLS (für Überweisungen aus dem Ausland)

Eine Zustiftung ins Verbrauchsvermögen muss den Zusatz "Verbrauchsvermögen" enthalten. Fehlt der Zusatz, geht die Zustiftung ins Grundstockvermögen.

Für eine Zuwendungsbestätigung, die Sie beim Finanzamt einreichen können, benötigen wir Ihre Anschrift.

Die Zuwendungsbestätigung verschicken wir unaufgefordert und in zeitlicher Nähe zum Eingang Ihrer Zustiftung.

Wenn Sie der Stiftung einen größeren Betrag zustiften wollen, dann kontaktieren Sie bitte unser Stiftungsbüro.

 

Sicher Zustiften: Ihre Daten werden ausschließlich über eine verschlüsselte SSL-Internet-Verbindung (Secure Socket Layer) übertragen.

Haben Sie Fragen?

Dann wenden Sie sich bitte an unseren Vorsitzenden Frank Steger. Sie erreichen ihn über unser Stiftungsbüro, Telefon (0 30) 8 20 97-3 28, oder per E-Mail über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.